Freispruch

Urteil des Berner Obergerichts vom 27.12.2021:
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> „Gemäss Beweisergebnis hat die Schülerin das Nebenweglein bewusst befahren und anschliessend ausserhalb der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren. Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste – wenn auch im Randbereich – fahren, besteht keine Sicherungspflicht.
> Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Piste Nr. 42 um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle handelt. Mit Blick auf Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie waren damit nebst der parallel zur Piste angebrachten Signalisationen keine weiteren Sicherungsmassnahmen geboten. Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert. Auch wenn eine bessere Signalisation schlussendlich wünschbar erscheinen könnte, war deren Fehlen im vorliegenden Fall nicht sorgfaltspflichtwidrig. Schliesslich ist auch das Verhalten der Schülerin (Missachtung der Signalisationen) nicht ausser Acht zu lassen. Der beschuldigte Pistenchef hat im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.“ >
> Mein Bericht im heutigen Frutigländer.
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> http://www.frutiglaender.ch